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Satzung des Vereins
PRO Dahlhausen e.V.

Stand Mai 2005  (Nr. 14 VR 2858)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „PRO Dahlhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Bochum.
     

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
     

§ 2 Zweck

  1. Die Aufgabe des Vereins ist es, in Zusammenarbeit mit den Stadtteilbewohnern aus allen Kulturkreisen, mit Vereinen, Behörden und anderen Körperschaften die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Weiterentwicklung in Dahlhausen zu fördern.
     

  2. Aufgabenschwerpunkte

a)     wirtschaftlich

-          Einwirkung auf die Verbesserung der Einkaufssituation

-          Einflussnahme auf die Ansiedlung weiterer attraktiver Geschäfte

-          Steigerung der Anziehungskraft von Dahlhausen über den Ortsteil hinaus

b)     sozial

-         Vertretung allgemeiner Interessen von Bewohnern und Geschäftsleuten gegenüber Politik, Verwaltung, Medien und anderen Körperschaften

-          Förderung der Zusammenarbeit ortsansässiger Vereine und Initiativen

-          Förderung ökologisch sinnvoller Projekte

-          Einflussnahme auf strukturbildende städtebauliche Maßnahmen

 c)      kulturell

-          Förderung des Zusammenlebens der Bewohner Dahlhausens aller Kulturkreise

-          Hinwirkung auf die Schaffung eines ökonomisch und kulturell attraktiven Ortskerns

-          Erhaltung und Schaffung bleibender baulicher und kultureller Werte

-          Steigerung der Anziehungskraft Dahlhausens als Kultur- und Freizeitgebiet

  1. Der Verein hat keine parteipolitische oder auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtete Ziele.
     

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden.
     

  2. Über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
     

  3. Die Mitgliedschaft endet (mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres) durch Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod oder Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung des Vereins.
     

  4. Es werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
     

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-         die Mitgliederversammlung

-         der Vorstand
 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
     

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Beifügung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen schriftlich einberufen.
     

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
     

  4. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.
     

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt. (Ergänzender Beschluss mit ¾ Mehrheit vom 25.06.2001:). Der jeweilige Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand (1.Vorsitzende, 2.Vorsitzende, Geschäftsführer, Schatzmeister) und dem erweiterten Vorstand (= 3 weitere Mitglieder: den jeweiligen Sprechern für Wirtschaft, Soziales und Kultur)
     

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandsvertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
     

  2. Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von 4/5 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
     

  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein in Dahlhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Nähere Bestimmungen trifft die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.
     

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Mitgliederversammlung des Vereins „PRO Dahlhausen e.V.“ am 13.02.95 beschlossen. (Ergänzung unter § 6, Abs.1,S.3)

Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 


 

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